BFW Büro für Wärmemesstechnik
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FAQ

Wir beantworten Ihnen hier häufig gestellte Fragen.

Wer ist die BFW van Hoffs GmbH?
Mit Sitz in Duisburg ist die BFW van Hoffs GmbH seit der Gründung am 1. Juli 1969 als Dienstleister im Bereich der Wärme-, Wasser- und Nebenkostenabrechnung für Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen und Eigentümer tätig.
 
Was heißt eigentlich BFW?
BFW ist die Abkürzung von Büro Für Wärmemesstechnik.
 
Wo bietet die BFW an Hoffs GmbH ihre Dienst- und Serviceleistungen an?
In Nordrhein-Westfalen, insbesondere im gesamten Ruhrgebiet und Umland (Niederrhein, Münsterland, Bergisches Land).
 
Trägt BFW zur Schonung der Ressourcen und zum Schutz der Umwelt bei?
Ja! Aufgrund diverser wissenschaftlicher Studien ist belegt, daß die Nutzer in Gebäuden mit vorhandenen Erfassungsgeräten (Wasserzähler, Wärmezähler, Heizkostenverteiler) wesentlich sorgsamer und bedachter mit Energie und Wasser umgehen.
Allein durch die Verbrauchsabrechnung werden ca. 15 - 20 % an Energie eingespart. Dieser Effekt hängt auch damit zusammen, daß den Nutzern mit der Abrechnung nicht nur der eigene Verbrauch, sondern auch die hierdurch entstandenen Kosten konkret vor Augen gehalten werden.
 
Die individuelle Verbrauchsabrechnung führt aber neben der Einsparung von Energie auch zu einem verminderten CO2 Ausstoß sowie - bei vorhandenen Wasserzählern - zu einem sparsameren Umgang mit unserem knapper werdenden Trinkwasser.
 
BFW Messgeräte und ihre einzelnen Komponenten werden zudem nicht nur möglichst umweltschonend hergestellt. Die verwendeten Materialien werden vielmehr nach ihrer Nutzungsdauer entweder wiederverwendet (Glasampullen und Meßflüssigkeit) oder aber umweltschonend entsorgt
 
Nach welchen Vorschriften werden Abrechnungen erstellt?
Die maßgeblichen Regelungen für die Erstellung von individuellen Abrechnungen sind die Heizkostenverordnung (HeizkVO) und die Betriebskosten-Umlageverordnung (BetrKostUV).
 
Da die Abrechnungen nach den "anerkannten Regeln der Technik" erfolgen, finden daneben auch die technischen Vorschriften und Regeln der DIN EN 834 (HKV-E*) und der DIN EN 835 (HKV-V*) Anwendung.
 
* HKV-E = elektronischer Heizkostenverteiler,HKV-V =Verdunster
 
Was kann passieren, wenn in einem Gebäude mit mehreren Nutzern nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird?
Nach § 12 Abs. 1 HeizkVO können Nutzer, wenn nicht nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet wird (z.B. fehlende Meßgeräte, pauschale Abrechnung), ihren Anteil grundsätzlich um 15 Prozent kürzen.
 
Können die Erfassungsgeräte auch gemietet werden?
Ja! Heizkostenverteiler, Warmwasser- und Wärmezähler können selbstverständlich auch gemietet werden. Die jährliche Miete wird dann in der jährlichen Heizkostenabrechnung anteilig umgelegt.
 
Voraussetzung ist, daß die Nutzer zuvor über die hierdurch entstehenden Kosten informiert worden sind und nicht innerhalb eines Monats widersprochen haben.
 
Ausnahme hiervon: Kaltwasserzähler. Hier gehört die Miete zu den Kosten für Kaltwasser, ohne daß die Nutzer zuvor informiert werden müssen.
 
Ist die Flüssigkeit in den Heizkostenverteilern gefährlich?
Nein! In den Glasampullen der BFW - Verdunster befindet sich als Meßflüssigkeit eine Substanz namens Methylbenzoat. Im Laufe eines Jahres verdunstet von den rund 2 ml Flüssigkeit je Ampulle maximal die Hälfte.
 
Methylbenzoat kommt in der Natur als ein Bestandteil von z.B. Nelken- oder Yling-Ylang-Öl vor. Wegen seiner vielfältigen Eigenschaften wird es übrigens nicht nur als Meßflüssigkeit verwendet. Als aromatischer Ester wird Methylbenzoat wegen seines Geruchs auch als Duftkomponente in Parfums und Kosmetika geschätzt und wegen seines Geschmacks (Erdbeeraroma) gerne in Lebensmitteln als Aromastoff verwendet.
 
Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz stellte nach umfassenden wissenschaftlichen Untersuchungen abschließend fest, daß eine gesundheitliche Gefährdung höchst unwahrscheinlich sei. Dieses Ergebnis wurde auch vom Bundesgesundheitsministerium bestätigt.
 
Können Heizkostenverteiler von Nutzern manipuliert werden?
Im Prinzip sind die Meßgeräte von Menschen mit genügend krimineller Energie und entsprechenden handwerklichen Geschick manipulierbar.
 
Versuche, die Ampullen zu entnehmen, fallen durch den Einsatz spezieller Plomben sofort auf.
Feuchte Lappen oder Handtücher, die die gemessene Wärmemenge reduzieren sollen, bewirken eher das Gegenteil: einerseits sinkt die gemessene Temperatur durch den Verdunstungsprozeß nur kurzfristig, um dann über das reguläre Maß hinaus anzusteigen; andererseits entsteht durch den verdeckten Verteiler ein Wärmestau. Beides führt auf Dauer zu einer Mehrerfassung von bis zu 30 Prozent!
 
Somit führen Manipulationen gerade nicht zu dem gewünschten Effekt, können vielmehr unangenehme, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
 
Wenn im Sommer Meßflüssigkeit verdunstet, obwohl die Heizung ausgeschaltet ist, bezahlen die Nutzer dann nicht höhere Heizkosten?
Nein! Zwar ist es völlig normal, daß Anteile der Meßflüssigkeit auch verdunsten, wenn nicht geheizt wird (Kaltverdunstung). Diese Menge ist jedoch sehr gering und wird durch ein Mehr an Meßflüssigkeit (Überfüllung) ausgeglichen. Bei neu eingesetzten Röhrchen ist die Überfüllung für jeden daran erkennbar, daß diese über den Nullstrich der Skala hinaus gefüllt sind.
Ein minimaler Anzeigefortschritt kann lediglich bei länger anhaltenden, sehr warmen Außentemperaturen auftreten, die in Deutschland allerdings nur selten vorkommen. Dieser steht jedoch in keinem Verhältnis zu der Warmverdunstung während der Heizperiode.
Diese systemimmanente, physikalische Eigenschaft auf der einen Seite wird übrigens durch etwas geringere Preise je erfaßter Einheit auf der anderen Seite ausgeglichen. Den Nutzern entstehen durch dieses Phänomen also keine finanziellen Nachteile. Dies wurde übrigens durch die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Urteilen immer wieder bestätigt.
 
Wer trägt die Kosten für eine leer stehende Wohnung?
Die Kosten, die für den Zeitraum eines Leerstandes anfallen, sind ausschließlich vom Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer zu tragen.
 
Relevant werden in aller Regel nur die sogenannten Grundkosten (Kosten nach Fläche). Die durch die Meßgeräte erfaßten Verbrauchskosten sind im Normalfall nachrangig, da grundsätzlich kein oder nur ein sehr geringfügiger Verbrauch anfallen kann.
 
Würden leerstehende Räume aus der Gesamtfläche eines Gebäudes herausgenommen, müßten die übrigen Nutzer höhere Grundkosten und ggf. auch höhere Verbrauchskosten tragen und würden somit den Nutzungsentgeltausfall des Gebäudeeigentümers finanzieren.
 
Eine solche Art der Risikoverlagerung bei ungenutzten Räumen vom Eigentümer auf die Nutzer ist nicht zulässig
 
Bis wann muß die fertiggestellte Heizkostenabrechnung den Nutzern ausgehändigt werden?
Die fertige Heizkostenabrechnung muß spätestens ein Jahr nach Ende des Zeitraumes, für den die Abrechnung erstellt wird, bei den Nutzern vorliegen.
Endet die Abrechnungsperiode beispielsweise zum 30.06.2006, so muß die fertige Abrechnung spätestens am 30.06.2007 den Nutzern wirksam zugestellt sein.
 
Andernfalls müssen Nutzer über zu niedrig kalkulierte Vorauszahlungen hinausgehende Heizkosten grundsätzlich nicht bezahlen.
 
Was ist bei der Abrechnung von Heizungsanlagen zu beachten, die mit Heizöl betrieben werden?
Wird eine Zentralheizung mit Heizöl betrieben, ist zum Ende der Abrechnungsperiode eine Messung des Ölrestes zwingend erforderlich, um die korrekte Menge des verbrauchten Brennstoffs feststellen zu können. Der Grund hierfür ist klar: nur die Ölmenge darf abgerechnet werden, die in der abgelaufenen Abrechnungsperiode auch tatsächlich verbraucht worden ist.
Leider schleichen sich hier aber immer wieder - oft aus Unwissenheit - Fehler ein, die nach der Zustellung der fertigen Abrechnung regelmäßig zu vermeidbarem Ärger im Haus führen.
 
Allein durch eine Messung im Sinne der DIN 4755 (Ölstandsmessung) kann der Verbrauch für eine Gegenüberstellung des Anfangs- und des Endstands nach der "first in - first out" Methode ermittelt werden. Die Ölstandsmessung kann nach unterschiedlichen Methoden erfolgen, z.B. durch eine Peilung mit einem Ölmeßstab, über einen Ölstandsanzeiger oder einen Ölzähler.
 
Da allerdings fast jeder Tank sein eigenes Volumen besitzt und fast alle Meßgeräte den Inhalt nur in Prozenten oder Zentimetern angeben, muß die Menge in Litern über eine Umrechnungstabelle ermittelt werden.
 
Unsere Ableser führen keine Mengenbestimmungen im Rahmen der jährlichen Hauptablesung durch. Die korrekte Ermittlung der Restmenge muß daher vom Eigentümer oder Hausverwalter durchgeführt werden.
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